2005 Dom Brunnen Medaillon sehrklein.jpgZeitgleich mit dem Abschluss der Innenrenovation wird der Dom in Arlesheim 1930 unter Bundesschutz gestellt. Dies ist für die Frühzeit der Denkmalpflege ein typisches Vorgehen. Fachliche Begleitung durch Experten und finanzielle Unterstützung sind Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung seitens des Bundes. Noch existiert im Kanton Basel-Landschaft ja keine Möglichkeit, Bauten rechtlich zu schützen.

Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eigentümerin hält fest, die mit Bundeshilfe restaurierte Domkirche sei in dem durch die Restaurierung geschaffenen Zustand unverändert zu erhalten und sachgemäss zu unterhalten. 1961 werden dann auch die berühmte Silbermann-Orgel und die Krypta als Bestandteile der Domkirche geschützt. Mit dem Bundesschutz verbunden ist die Einstufung der Domkirche als Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung. Auch Denkmalpfleger Hans-Rudolf Heyer erwähnt den Bundesschutz in dem Brief, den er im Mai 1969 an die römisch-katholische Kirchgemeinde Arlesheim als Eigentümerin des Doms richtet: Da wir im Auftrage der Kirchendirektion die als Baudenkmäler geltenden reformierten Kirchen und Pfarrhäuser unseres Kantons unter Denkmalschutz stellen, möchten wir gleichzeitig auch die historischen Kirchen und Pfarrhäuser der katholischen Landeskirche unter Denkmalschutz stellen. Zwar steht der Dom seit längerer Zeit unter Bundesschutz, doch ist für die Überwachung und Restaurierung die kantonale Denkmalpflege zuständig.
Die Kirchgemeinde und die Einwohnergemeinde stimmen der kantonalen Unterschutzstellung zu. Im entsprechenden Regierungsratsbeschluss wird die Aufnahme der Domkirche in das kantonale Inventar der geschützten Kulturdenkmäler wie folgt gewürdigt und begründet: Der Dom von Arlesheim gehört zu den ersten grossen Kirchenbauten des Frühbarocks in der Schweiz. [...] In Arlesheim erreichten [diese] eine selten mögliche Höchstleistung, indem jede Kunstgattung trotz ihrer Verbundenheit mit dem Gesamtkunstwerk in eigener Aussagekraft und Qualität zum Ausdruck kommt. Dies gilt weniger für die übernommene Architektur aus dem 17. Jahrhundert, als vielmehr für die Dekorationen, den Stuck und die Malerei. Einordnung ohne Substanz- und Qualitätsverlust und Ausnützung der besten Kräfte führten zu einem Kunstwerk, das in dieser Zeit in unserem Kanton seinesgleichen nicht findet. Der Dom bildet mit seiner Hauptfassade den Kern einer grosszügigen Anlage, die auch die anstossenden Domherrenhäuser und den Platz umfasst.
Die über den Ort hinausragende Bedeutung der Domkirche ist unbestritten und ein entscheidender Grund für die Unterschutzstellungen von 1930 und 1969. Der kunsthistorische Wert der Domkirche als barockes Gesamtkunstwerk, bei dem jede Kunstgattung gleichberechtigt ihren Beitrag leistet, wird sehr hoch eingeschätzt. Als weitere Argumente zählen auch der grosse Stellenwert der Gesamtanlage innerhalb des Ortsbildes und der Vergleich mit anderen frühbarocken Anlagen in der Schweiz.

 

Quelle:   Denkmalpflege Baselland